Mit Blick auf den § 38 Abs.1 BFSG könnte man glauben, dass es noch eine Übergangsbestimmungen für Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 geben könnte. Doch wer das denkt liegt weit daneben. Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungserbringer und deren Produkte. darunter fallen z.B. Dienstleister, die eigene Produkte zur Nutzung durch Endkunden verkaufen. Diese Produkte unterliegen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Als Beispiel kann man hier Dienstleister nennen, die Router an Endkunden verkaufen. Der Router unterliegt dann dem BFSG und muss für Endkunden barrierefrei in den Verkehr gebracht werden. Für diese Produkte greift also die Übergangsbestimmung nach § 38 BFSG. Weitere Beispiele sind auch Terminals oder Check-In-Automaten. Websites sind von der Bestimmung der Übergangsfrist ausgeschlossen.
Nach jetzigem Stand und Auslegung des §2 Abs. 26 BFSG ist der direkte Verkauf nicht erforderlich. Die Möglichkeit der individuellen Anfrage eines Verbrauchers auf Abschluss eines Kaufvertrages reicht nach derzeit herrschender Meinung bereits aus. Kommunikations- und Anfragetools dürften somit ausreichend sein.